Schallschutz in Haus und Wohnung

Im Brennpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen stehen:Luftschalldämmung von Wänden, Decken, Türen und Fenstern Trittschalldämmung von Decken, Treppen und Treppenpodesten Geräusche von Wasserinstallationen (Dusche, Toilette, Badewanne, Waschbecken) Geräusche haustechnischer Anlagen (Aufzüge, Garagen, Staubsauganlagen, Wärmepumpen von Heizungsanlagen, Umwälzpumpen, Müllabwurfanlagen etc.) Schutz gegen Außenlärm (z.B. Gaststätten, Märkte, Verkehrslärm, Gewerbe- und Industrieanlagen) 


 Gutachterlicher Nachweis des Schallschutzmangels

Zur Überprüfung, ob Schallschutzmängel vorliegen, werden bauakustische Messungen (Güteprüfungen) nach den einschlägigen DIN, DIN EN, bzw. DIN EN ISO Normen durchgeführt. Mittels dieser Messungen können die Luft-  und Trittschallpegel festgestellt werden. Messbar sind auch die Nachhallzeiten sowie der Körperschall an haustechnischen Anlagen. Schallbrücken oder andere schallschutztechnische Schwachstellen lassen sich ebenfalls durch gezielte Messungen ermitteln.
Die Untersuchungsergebnisse werden in einem Gutachten dokumentiert und dienen dem Nachweis der tatsächlich vorhandenen Schalldämmung in einem Haus, bestimmten Räumen bzw. einer Wohnung, indem die tatsächlich herrschende Lärmbelastung festgestellt wird.
Das Gutachten kann bei entsprechenden Ergebnissen den Beweis für Schallschutzmängel liefern und als Anspruchsgrundlage dienen. Ein Gutachten kann auch das Ziel haben zu ermitteln, ob die Schallschutzmängel dem Architekten (Architektenhaftung) oder dem Bauunternehmer zuzurechnen sind.

So entschied das OLG Hamm: „Der nicht fachkundige Auftraggeber unterscheidet nicht zwischen einem Doppelhaus im technischen Sinne und einem solchen im untechnischen Sinne. Gibt er die Planung für ein ‚Doppelhaus’ in Auftrag, ist der Schallschutz geschuldet, der demjenigen eines Doppelhauses im technischen Sinne vergleichbar ist. Eine Planung mit diversen Verschachtelungen der Wohnbereiche, die den erhöhten Schallschutz nicht erlaubt, stellt einen Planungsfehler dar.“ (Urteil vom 06.10.2004, Az.: 25 U 183/03)
Haftung für Schallschutzmangel

Wer haftet?
Zunächst ist zu klären, welcher der Beteiligten am Bau für den Schallschutzmangel verantwortlich ist. Denn der Schallschutzmangel kann seine Ursache in einem Planungs- oder/und einem Ausführungsmangel haben. Entsprechend haften der Architekt bzw. der Bauunternehmer (Handwerker) oder auch beide.
Sollte der Mangel nicht oder nur unvollständig bzw. unbefriedigend beseitigt werden, dann haben Sie als Bauherr folgende Wahlmöglichkeiten:Sie können auf Kosten des Bauunternehmers oder Bauträgers den Mangel beseitigen lassen (§ 637 BGB). Sie können den Kaufpreis mindern (§ 638 BGB n.F.). Sie können - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - vom Vertrag zurücktreten. Sie können - ebenfalls bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Schadenersatz verlangen.

Gewährleistungsansprüche
Üblicherweise steht bei einem Mangel, der sich im Laufe der Gewährleistungsfrist zeigt, der Anspruch auf Beseitigung im Vordergrund. Der Bauunternehmer ist dann verpflichtet, die aufgetretenen Mängel auf seine Kosten zu beseitigen.

Der Bauunternehmer ist nicht nur verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen, sondern er hat auch für die Kosten aufzukommen, die erforderlich sind,um an den Mangel heranzukommen, Nachbesserungskosten, Kosten für die Beschädigung weiterer Gewerke im Rahmen der Mängelbeseitigung
(Verschließen einer Wand, Streichen und Tapezieren).

Schadensersatzanspruch
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist, dass der Mangel auf einem Verschulden des Bauunternehmers beruht. Um sich zu entlasten muss der Bauunternehmer beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Bei Mängeln haftet der Bauunternehmer für Schäden wie:Kosten des Sachverständigengutachtens, Sanierungskosten, Umbaukosten, weiterführende Schäden.